
(Stand 16. 12. 1976)
Die im Jahre 1896 gegründete Gesellschaft führt ihren historischen Namen "Gesellschaft für Historische Waffen- und Kostümkunde e. V.". Ihr Sitz ist Berlin. Sie soll stets im Vereinsregister eingetragen sein.
1) Die Gesellschaft dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken und zwar der Förderung und Verbreitung der historischen Wissenschaften Waffen- und Kostümkunde.
2) Sie ist Förderverein für die Stiftung Preußischer Kulturbesitz - Bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Recht, Kunstbibliothek, Lipperheidesche Kostümbibliothek - im folgenden "Lipperheidesche Kostümbibliothek" genannt.
3) Zur Verfolgung der Vereinszwecke veranstaltet die Gesellschaft Vorträge, Tagungen und Diskussionen, die grundsätzlich öffentlich sind. Außerdem fördert die Gesellschaft Publikationen und ist Herausgeber der Zeitschrift "Waffen- und Kostümkunde", deren Rechtsverhältnisse mit dem Verlag vertraglich geregelt sein müssen.
4) Das bei der Gesellschaft anfallende wissenschaftliche Material kann der Lipperheideschen Kostümbibliothek von Fall zu Fall unentgeltlich übereignet werden.
5) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Die Gesellschaft darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigen.
1) Zur Leitung der Gesellschaft wählt die Hauptversammlung alle zwei Jahre einen Vorstand, der aus
2) Die ehrenamtliche Geschäftsführung des Vorstandes der Gesellschaft verteilt sich wie folgt:
3) Erfolgt vor Ablauf der Amtsperiode des Vorstandes keine Neuwahl, so bleibt der gewählte Vorstand bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt.
1) Mitglied der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit werden. die Aufnahme eines Mitgliedes gilt mit der Stellung des Antrages als erfolgt, sofern nicht die nächste, regelmäßige Mitgliederversammlung am Sitz der Gesellschaft die Aufnahme ablehnt.
2) Ein Mitglied kann nur aus einem wichtigen Grund ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluß und gegen die Nichtaufnahme kann der Betroffene Einspruch bei der nächsten Hauptversammlung erheben, die dann endgültig entscheidet. (Ein wichtiger Grund liegt u. a. vor, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit seinem Beitrag zwei Jahre im Rückstand liegt.)
3) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt mit vierwöchiger Frist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist nur zum Jahresende zulässig.
4) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Hauptversammlung jeweils für zwei Jahre festgesetzt.
1) Die Hauptversammlung findet alle zwei Jahre, möglichst im November, und möglichst am Sitz der Gesellschaft, statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden durch schriftliche Einladung mit Angabe der Tagesordnung. Die Einladung ist rechtzeitig, wenn sie durch Karte mindestens zwei Wochen vor der Versammlung bei der Post aufgegeben wurde.
2) Eine Hauptversammlung ist bei Anwesenheit von sieben Mitgliedern beschlußfähig. Auswärtige Mitglieder können sich durch eine an ein anwesendes Mitglied erteilte Vollmacht vertreten lassen.
3) Der Vorsitzende ist berechtigt, sofern die Beschlußfähigkeit nicht erreicht wird, sofort eine neue Hauptversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist; hierauf muß bei der Einladung hingewiesen werden.
4) Eine außerordentliche Hauptversammlung kann vom Vorsitzenden jederzeit und auf den Antrag von 5 % der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
5) Über Beschlüsse der Hauptversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben sind.
6) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu Beschlüssen, die die Auflösung der Gesellschaft enthalten, ist die Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder kann in diesem letzteren Fall schriftlich erfolgen.
7) Bei Auflösung der Gesellschaft fällt ihr Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an die Lipperheidesche Kostümbibliothek.
Die vorstehende Satzung wurde von der Hauptversammlung am 16. 12. 1976 beschlossen.
gez. Dr. Klietmann gez. Dr. Nienholdt gez. B. Purrucker
Vorsitzender Schriftführer Schatzmeister
Die Gesellschaft ist im Berliner Vereinsregister unter VR 3030 Nz eingetragen.


